§ 41 WG LSA - Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Aufgestautes Wasser darf nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen sowie die Fischerei nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird. Dabei ist den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser in der Fläche zu entsprechen. Soweit aufgestautes Wasser einer Stauanlage abgelassen werden soll, die nicht der Gewässerunterhaltung unterliegt und von deren Betrieb mehr als ein Grundstückseigentümer oder -nutzungsberechtigter betroffen ist, kann sich die Wasserbehörde durch einen von ihr einzurichtenden Staubeirat beraten lassen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 Satz 3 sind Talsperren und Wasserspeicher nach § 44, die der Wasserversorgung oder dem Hochwasserschutz dienen.