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§ 27 LBO - Tragende Wände und Stützen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2133-1

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. 1.

    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind oder maßgebliche Lasten eingebaut werden sollen; § 27b Absatz 4 bleibt unberührt,

  2. 2.

    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.