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§ 41 AGGVG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die Vergleichsbehörde untersteht der Fachaufsicht des Aufsicht führenden Richters des örtlich zuständigen Amtsgerichts.