Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 RAVG Bln - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

Organe des Versorgungswerks sind:

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident,

  4. 4.

    die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Die Tätigkeit der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Organe ist ehrenamtlich.