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Art. 16 BayJG - Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2.000 ha umfassen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BJagdG). Bei Anpachtungen im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und außerhalb sind die Pachtflächen im Verhältnis zu den zulässigen Pachthöchstflächen aufeinander anzurechnen.

(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BJagdG) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdreviers durch die nach Art. 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den Einzelnen entfällt.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei anzugeben, ob er

  1. 1.

    als Inhaber eines Eigenjagdreviers,

  2. 2.

    als Jagdpächter oder Unterpächter oder

  3. 3.

    als Mitpächter

in einem Jagdrevier zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, im Fall der Nr. 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BJagdG). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.