Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 287d SGB VI - Erstattungen in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. 1.

    das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und

  2. 2.

    das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.