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§ 83 SchulG - Besondere staatliche Schulen, Studienseminare

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von

  1. 1.

    Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,

  2. 2.

    landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.

(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.

(3) § 82 gilt entsprechend.