§ 83 SchulG - Besondere staatliche Schulen, Studienseminare
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von
- 1.
Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
- 2.
landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
- 3.
Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.
(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.
(3) § 82 gilt entsprechend.