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§ 108a LBG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateRegelaltersgrenze
vollendetes Lebensjahrzuzüglich vollendete Lebensmonate
19613653
19626656
19639659
196412660
196515663
196618666
196721669

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 22. Mai 2024

  1. 1.

    Urlaub ohne Dienstbezüge aus Arbeitsmarktgründen nach § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder

  2. 2.

    eine Teilzeitbeschäftigung nach § 54 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist,

bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt worden ist, erreichen abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 die Regelaltersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 55 Absatz 5 oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 54 Absatz 3 oder § 58 nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet oder widerrufen wird oder wurde.

(3) Abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 1 können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1966 geboren sind, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem 31. Dezember 1965 und vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
vollendetes Lebensjahrzuzüglich vollendete Lebensmonate
19663603
19676606
19689609
196912610
197015613
197118616
197221619

(4) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 3 treten Lehrkräfte, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.