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§ 52 BbgKWahlV - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands der wählenden Person die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigten Personen gemäß § 17 Absatz 3 eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf Verlangen, insbesondere wenn die wählende Person ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

(3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur eine wählende Person und diese immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die

  1. 1.

    nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,

  2. 2.

    keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  3. 3.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat,

  4. 4.

    ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  5. 5.

    den Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,

  6. 6.

    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will,

  7. 7.

    offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder

  8. 8.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 Nummer 4, 5 oder 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.