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§ 53a LWG - Zuständigkeit für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Der Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346) in der jeweils geltenden Fassung obliegt der oberen Wasserbehörde.