Art. 48a AGGVG - Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.