§ 67 SächsRiG - Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Der Staatsanwaltsrat besteht
- 1.
bei Behörden mit über 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus fünf Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten,
- 2.
bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten.
(2) Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte angehören.
(3) Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrats setzt sich aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten zusammen. Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt.