§ 73 HWaG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
In den Fällen der §§ 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.