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§ 73 HWaG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

In den Fällen der §§ 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.