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§ 9 LHO - Beauftragter für den Haushalt

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

(3) Bei der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg wird das Landeszentrum Finanzmanagement mit der Aufgabe

  1. 1.

    der ständigen Beratung der Beauftragten für den Haushalt,

  2. 2.

    der regelmäßigen Sichtung von Daten und

  3. 3.

    der Durchführung von Korrekturmaßnahmen, die mit Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt erfolgen, soweit diese nicht originäre Aufgabe einer Kasse oder Zahlstelle darstellen,

bei allen buchungspflichtigen Vorgängen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes eingerichtet. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben verarbeitet das Landeszentrum Finanzmanagement in gemeinsamer datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit mit den Dienststellen die personenbezogenen Daten der Buchung, soweit dies für die Zwecke der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, der Abwicklung der Buchführung, des Zahlungsverkehrs, der Rechnungslegung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und der Sicherstellung der Revisionssicherheit erforderlich ist.