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§ 5 HASG - Versagung und Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Amtliche Abkürzung
HASG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-52

(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.

(2) 1Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person

  1. 1.

    das beantragt,

  2. 2.

    verstorben ist,

  3. 3.

    ihre berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung im Lande Hessen aufgegeben hat,

  4. 4.

    aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung zu löschen ist.

2Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 10 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32)