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§ 94 LHG M-V - Zentrale Einrichtungen und Organisationseinheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) An der Hochschule können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist. Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) An der Hochschule werden weitere organisatorische Einheiten gebildet, soweit dies zur effektiven Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Dazu gehören nach Maßgabe der Grundordnung insbesondere die Hochschulbibliothek zur Bereitstellung von Literatur und sonstigen Informationsmitteln sowie das Hochschulrechenzentrum zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien und von Rechentechnik. Die Hochschulen ermöglichen ihrem wissenschaftlichen Personal die Zweitveröffentlichung dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

(3) An der Hochschule können weitere organisatorische Einheiten gebildet werden, soweit dies zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Für wissenschaftliche organisatorische Einheiten gelten die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche entsprechend.