§ 18 LPlanG LSA - Vorlage von Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Die Landesplanungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, die Gemeinden und die Verbandsgemeinden sowie die anderen Planungsträger stellen ihre Daten und Unterlagen einschließlich der zugehörigen Geodaten zur Führung des Amtlichen Raumordnungs- Informationssystems unverzüglich in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Dies gilt auch für Statusänderungen von Planungen und Maßnahmen und für die für die Landesplanung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.
(2) Raumordnungspläne sind von den Planungsträgern XPlan-konform in der jeweils aktuellen XPlan-Version aufzustellen und auf der dafür vom Land vorgesehenen Plattform zur Verfügung zu stellen.