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§ 28 LKG - Fortbildung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass insbesondere dem ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Personal die fachbezogene Fortbildung ermöglicht wird.