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§ 6 LKG - Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziels in Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Brandenburg einen Krankenhausplan auf. Vor der Aufstellung des Krankenhausplans wird dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Krankenhausplan wird vom Senat beschlossen, dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben und im Internet veröffentlicht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Absatz 1 an einen veränderten Bedarf anpassen. Die Aktualisierung des Krankenhausplans wird im Internet veröffentlicht.

(2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der insbesondere

  1. 1.

    eine Bedarfsanalyse enthält,

  2. 2.

    Versorgungsziele, Leistungsgruppen, Qualitätsanforderungen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung und zur sektorenübergreifenden Versorgung benennt,

  3. 3.

    die Standorte der Krankenhäuser mit den Leistungsgruppen und Fachrichtungen ausweist und standort-, abteilungs- und leistungsgruppenbezogene Festlegungen zu den Behandlungs- und Leistungskapazitäten treffen kann,

  4. 4.

    die unter Beachtung des § 27 Absatz 3 zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser ausweist,

  5. 5.

    die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten sowie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ausweist,

  6. 6.

    medizinische Versorgungskonzepte und Informationen zum Leistungsgeschehen enthalten kann,

  7. 7.

    die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenaufteilung untereinander die Versorgung sicherstellen können und

  8. 8.

    Krankenhäusern Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen kann.

In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Ausbildungsstätten werden in einer Anlage zum Krankenhausplan nachrichtlich aufgeführt.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Prüfung rechtfertigenden Anhaltspunkte sowie den konkreten Gegenstand und Umfang des Prüfauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst die ordnungsgemäßen Prüfungen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen sowie Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu gewähren.