§ 33 LHO - NachtragshaushalteBibliographieTitelNiedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)Amtliche AbkürzungLHONormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.641001Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. 2Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.