Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 BbgAGBGB - Anhörung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Amtliche Abkürzung
BbgAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
400-14

Vor der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.