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Art. 11 BayBodSchG - Anordnungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BayBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-4-1-U

Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.