Anlage 2 BNotO - Gebührenverzeichnis
(verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(zu § 111f Satz 1)
Gliederung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|---|---|
| Abschnitt 1 | ||||
| Erster Rechtszug | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Oberlandesgericht | ||||
| 110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
| 111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| c) | im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||
| Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Bundesgerichtshof | ||||
| 120 | Verfahren im Allgemeinen ..................................................... | 5,0 | ||
| 121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| c) | im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||
| Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 2 | ||||
| Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
| 200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
| Soweit der Antrag abgelehnt wird ............................................ | 1,0 | |||
| 201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
| Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird.................................................... | 0,5 | |||
| Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
| 202 | Verfahren im Allgemeinen ..................................................... | 5,0 | ||
| 203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |||
| Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
| Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
| 204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
| c) | im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||
| Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 3 | ||||
| Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
| Vorbemerkung 3: | ||||
| (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||||
| (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Oberlandesgericht | ||||
| 310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
| 311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||
| 320 | Verfahren im Allgemeinen ..................................................... | 1,5 | ||
| 321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 3 | ||||
| Bundesgerichtshof | ||||
| Vorbemerkung 3.3: | ||||
| Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu ständig ist. | ||||
| 330 | Verfahren im Allgemeinen ..................................................... | 2,5 | ||
| 331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 4 | ||||
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |||
| Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR | |||