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§ 42 GO LT - Reihenfolge der Fraktionen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke.

(2) Bei gleicher Stärke entscheiden über die Reihenfolge die bei der Landtagswahl abgegebenen Landesstimmen.