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§ 34 HSchAG - Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

1Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsladung auch der vertretenden Person zuzustellen. 2Diese Person ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)