§ 38 NBesG - Allgemeine StellenzulageBibliographieTitelNiedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)Amtliche AbkürzungNBesGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.204411Die in Anlage 9 genannten Beamtinnen und Beamten erhalten eine allgemeine Stellenzulage. 2Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage ist in Anlage 10 geregelt.