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§ 103 LRiStaG - Erstmalige Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

Die erste Amtszeit der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes am 14. Oktober 2017.