§ 114 LHG M-V - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften des geänderten Landeshochschulgesetzes anzupassen.
(2) Auf die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches Medizin der Universität Rostock findet § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) § 81 Absatz 8 findet auf die Hochschulen, die bereits in einem Verfahren nach § 10 das Konzil aufgelöst haben, keine Anwendung.
(4) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie-Situation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.
(5) Soweit mit der Ausführung eines Bauvorhabens der Universitätsmedizin bereits begonnen wurde, findet § 104c in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Mit der Ausführung begonnen wurden Bauvorhaben, deren Planungsstand die Leistungsphase 5 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erreicht hat. Bauvorhaben, deren Planungsstand noch nicht über die Leistungsphase 4 hinausgeht, werden von der Universitätsmedizin fortgeführt. In diesen Fällen tritt die Universitätsmedizin in alle Rechtsverhältnisse und Verpflichtungen ein, die die Staatliche Hochbauverwaltung im Zusammenhang mit diesen Baumaßnahmen eingegangen ist.
(6) In den Jahren 2026 und 2027 können durch die Universitätsmedizinen übernommene Bauvorhaben, abweichend von § 104c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 fortgeführt werden, ohne dass es der vorherigen Zustimmung zur überjährigen Bauentwicklungsplanung bedarf. Dies gilt insbesondere für Bauvorhaben, für die bereits eine Entwurfsunterlage der Staatlichen Hochbauverwaltung oder eine Bedarfsanerkennung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums vorliegt. Zustimmungsvorbehalte zu Kreditaufnahmen bleiben unberührt.