§ 34 LWahlG - Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Senat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung (Landeswahlordnung). Er trifft insbesondere Bestimmungen übe
- 1.
die Tätigkeit, Zuständigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über Erfrischungsgelder und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
- 3.
die Wahlzeit,
- 4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
- 8.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
- 9.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
- 10.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
- 11.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 12.
die Briefwahl,
- 13.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
- 14.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
- 15.
die Auszählung der Stimmen und ihre Nachprüfung durch die Wahlorgane,
- 16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 17.
die Durchführung von Nach-, Ersatz- und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern,
- 18.
die Berechnung von Fristen und Terminen.
In der Landeswahlordnung können auch die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgekürzt werden und von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen mit Bundestags- oder Europawahlen getroffen werden.
(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin.