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§ 31 LHO - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.