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§ 12 VerfGHG - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

Soweit sich aus diesem oder einem anderen Landesgesetz nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung für den Verfassungsgerichtshof in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.