§ 2 StrWG - Öffentliche Straßen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
- 1.
der Straßenkörper,
insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
- 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
- 3.
das Zubehör,
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung,
- 4.
die Nebenanlagen,
das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.