§ 41 SchulG LSA - Schuleinzugsbereiche
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Bis spätestens zum 1. August 2029 legen die Schulträger für allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche fest. Für einen Schulverbund wird ein gemeinsamer Schuleinzugsbereich festgelegt. In den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören.
(2) Schulträger, die nach Absatz 1 Satz 3 als Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet eines im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentrums festgelegt haben, können aufgrund baulicher Besonderheiten eines Schulgebäudes, insbesondere wenn dieses unter Denkmalschutz steht, mit Zustimmung der Schulbehörde für diese einzelne Schule Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren durch Satzung festlegen. Dabei sind die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln oder deren Ausbildungsort aus dem bisherigen Schuleinzugsbereich heraus verlagert wird, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit anderer Muttersprache oder Erstsprache als Deutsch, die erstmals eine allgemeinbildende Schule in Deutschland besuchen und die grundlegenden sprachlichen Voraussetzungen für eine gelingende Teilnahme am Regelunterricht der allgemeinbildenden Schulen noch nicht erworben haben sowie grundlegende Unterstützung bei der Integration in das reguläre Bildungssystem benötigen, werden durch die Schulbehörde auf der Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung entsprechend ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die erstaufnehmende Schulform der allgemeinbildenden Schulen zugewiesen. Die Schulbehörde kann auch nach Zuweisung in eine allgemeinbildende Schulform Schülerinnen und Schüler im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann einer anderen Schule gleicher Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen. Eine Zuweisung zu einer anderen Schule der gleichen Schulform nach Satz 2 kann auch der Schulträger im Benehmen mit der Schulbehörde vornehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler haben die berufsbildende Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Abweichend davon ist für die Schulform Berufsschule der Schuleinzugsbereich maßgebend, in dem sich der Sitz des Ausbildungsbetriebes befindet. Schuleinzugsbereich einer berufsbildenden Schule ist das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, kann er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Schuleinzugsbereich nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen festlegen. Ein Wechsel des Schuleinzugsbereichs ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bei dem abgebenden Schulträger möglich, wenn der gewählte Bildungsgang beim abgebenden Schulträger nicht vorgehalten wird oder ein Härtefall vorliegt. Der Wechsel des Schuleinzugsbereichs bedarf der Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Schulträgers. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören. Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.
(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
die Festlegungen und das Verfahren gemäß Absatz 2,
- 2.
das Verfahren und die Schülerzahlen gemäß Absatz 5 sowie Ausnahmen von Absatz 5 Satz 2 zum Zwecke einer möglichst wohnortnahen Beschulung zu regeln und
- 3.
für einzelne berufsbildende Schulen, Berufsbereiche, Fachrichtungen und Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, um ein regional ausgewogenes, an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten.
(7) Der abgebende Schulträger kann für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 5 Gebühren erheben.