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§ 8 POG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. 1.

    Leben und körperliche Unversehrtheit. (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

  2. 2.
  3. 3.

    Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),

  4. 4.

    Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),

  5. 5.

    Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und

  6. 6.

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.