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§ 134 BayLTGeschO - Überlegungspause

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen. 3Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. 4Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.