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§ 18 GO LT - Dritte Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die im Ausschussbericht empfohlene Fassung bildet die Grundlage für die dritte Lesung.

(2) Die dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses statt.