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§ 42 BWG - Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern
(zu § 29 WHG)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

(2) Der Eigentümer der Anlage hat dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind, zu ersetzen. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.