§ 53 LRiStaG - Ordentliche Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Der Präsidialrat besteht aus
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und
- 2.
acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
(2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.