Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 BayLTGeschO - Bildung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.