§ 19 SOG - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den Polizeivollzugsbeamten zu.
(2) Die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Beamten der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von Schlagstöcken.