§ 38 EBO - Fahrordnung
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
- 1.in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
- 2.zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlussstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
- 3.bei Gleiswechselbetrieb,
- 4.bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
- 5.bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
- 6.bei Hilfszügen,
- 7.bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
- 8.bei Nebenfahrzeugen.