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§ 38 EBO - Fahrordnung

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden

  1. 1.
    in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
  2. 2.
    zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlussstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
  3. 3.
    bei Gleiswechselbetrieb,
  4. 4.
    bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
  5. 5.
    bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
  6. 6.
    bei Hilfszügen,
  7. 7.
    bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
  8. 8.
    bei Nebenfahrzeugen.