§ 45 LKO - Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. Sie endet vorzeitig, wenn
- 1.die Wahl des Kreistags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird,
- 2.der Kreistag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird oder
- 3.die Stelle hauptamtlich besetzt wird.
(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.