§ 130 BremPolG - Aufsicht über die Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jede Senatorin und jeder Senator innerhalb ihres oder seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.
(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jede Senatorin und jeder Senator über die Polizeibehörden ihres oder seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport.