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§ 23 GO LT 2020 - Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wiederbeginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.