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Art. 56 LWG - Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.
    durch nicht mehr anfechtbare Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
  2. 2.
    durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit,
  4. 4.
    durch Verzicht,
  5. 5.
    durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Listennachfolger.

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Bayern hat, zu erklären; eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abgeordnete sie dem Landtagspräsidenten übermittelt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Abgeordnete verliert seinen Sitz in dem Zeitpunkt, in dem der Landtagspräsident die Wirksamkeit der Verzichtserklärung feststellt.

(3) Über den Verlust der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 beschließt der Landtag.