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§ 21 BremKJFFöG - Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

Jungen Menschen sollen sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch angeboten werden. Diese eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit finden in Einzelwohnungen, in Wohngemeinschaften und in anderen betreuten Wohnformen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen statt. Die sozialpädagogische Begleitung dient insbesondere der Unterstützung von Maßnahmen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf und soll die jungen Menschen zu einer selbstständigen und unabhängigen Lebensgestaltung befähigen.