§ 20 GOLT - Leitung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, übernimmt das dem Landtag am längsten angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, die Leitung; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.