§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. 2Das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.