Art. 17 BayDSchG - Zulässigkeit der Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2242-1-WK
Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zu Gunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.