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§ 147 BbgSchulG - Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu Grunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.